Waffengesetz

Waffen und Munition sind stets getrennt aufzubewahren und vor allem getrennt zu transportieren. Zu wieder Handlungen können durch die Polizei mit mehreren tausend Franken geahndet werden.


Vorstrafen im Strassenverkehr - Waffenbeschlagnahmung
11.07.02

Ein Besitzer mehrer Waffen und Inhaber einer Waffentragbewilligung stellte ein Waffenerwerbsgesuch und legte seinen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister bei, der zwei Vorstrafen wegen Missachtung des Strassenverkehrsgesetzes nachwies. Als Vorstrafen waren 1. eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln und 2. Fahren in angetrunkenem Zustand verzeichnet. Beides sind Vergehenstatbestände.

Die zuständige Behörde reagierte postwendend und

1. verweigerte die Ausstellung des Waffenerwerbsscheines;
2. entzog die Waffentragbewilligung;
3. beschlagnahmte sämtliche Waffen, Waffenzubehör und Munition;
4. verfügte, dass der Waffenbesitzer sämtliche Gegenstände wieder zurückerhält, wenn kein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. d des Waffengesetzes mehr besteht.

Dieser Fall hat mehrere lehrreiche Aspekte. Der Waffenbesitzer war „rechtlich" irrtümlich, aber „vom gesunden Menschenverstand durchaus verständlicherweise" der Auffassung, dass Vorstrafen wegen Strassenverkehrsdelikten waffenrechtlich ohne Bedeutung seien, deshalb reichte er den Strafregisterauszug mit zwei Vorstrafen den Behörden ein und schoss damit ein klassisches Eigentor. Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d des Waffengesetzes erhält eine Person dann keinen Waffenerwerbsschein, wenn sie wegen wiederholt begangener Vergehen im Strafregister eingetragen ist, solange der Eintrag nicht gelöscht wird. Auch Strassenverkehrsdelikte sind Vergehen, die unter diese Bestimmung fallen. Wer beispielsweise zweimal mit massiv übersetzter Geschwindigkeit wegen grober Verkehrsregelverletzung bestraft wird, weist zwei Vergehensvorstrafen auf. Solange die Strafregistereinträge nicht gelöscht sind, ist diese Person nicht mehr zum Waffenbesitz berechtigt und muss jederzeit damit rechnen, dass seine Waffen solange beschlagnahmt werden, bis eine der Vorstrafen im Strafregister wieder gelöscht ist.

Glücklicherweise kommt dies sehr selten vor, weil behördlicherseits keine systematische Ueberprüfung solcher Strafregistereinträge spezifisch im Hinblick auf den Waffenbesitz erfolgt. Bis jetzt kommt es zu solchen Waffenbeschlagnahmungen jeweils nur dann, wenn die zuständige Behörde zufälligerweise - wie im obgenannten Fall - von den zweifachen Strafregistereinträgen Kenntnis erhält.

Auch für den Laien harmlos scheinende Strafregistereinträge, insbesondere bei Strassenverkehrsdelikten (einfache Körperverletzung bei einer Kollision, grobe Verkehrsregelverletzung wegen Geschwindigkeitsmissachtung etc.) können waffenrechtlich rigorose Folgen haben, indem einem Schützen, Jäger etc. die Waffen für die Dauer des Strafregistereinträge entzogen werden!

Deshalb ist jeder Waffenbesitzer gut beraten, seine Strafregistereinträge fachlich überprüfen zu lassen, bevor er einen Strafregisterauszug den Behörden vorlegt.

In diesem Zusammenhang gebührt der Kantonspolizei des Kantons Aargau ein Lob, denn sie hat die Waffen nicht einfach definitiv eingezogen oder zu Gunsten des Eigentümers verwertet, sondern hat es richtigerweise bei der polizeilichen Aufbewahrung bewenden lassen mit dem Recht des Waffenbesitzers, die Waffen nach Löschung seines Strafregistereintrages wieder ausgehändigt zu bekommen. Mit dieser vernünftigen Massnahme kam der Waffenbesitzer mit einem blauen Auge davon.

Gerade dieser Fall zeigt auf, wie unsinnig dieser „Hinderungsgrund" ist, denn das Waffengesetz soll Waffenmissbräuche bekämpfen und die öffentliche Sicherheit fördern. Der Waffenbesitzer hat aber keine Waffe missbraucht und auch nicht die öffentliche Sicherheit mit einer Waffe gefährdet. Die Gefährdung erfolgte mit dem Auto, das aber nicht beschlagnahmt wurde! Der Waffenentzug erweist sich so als durch nichts gerechtfertigte „Zusatzstrafe". proTell fordert deshalb in der anstehenden Waffengesetzrevision, dass künftig Vorstrafen wegen Strassenverkehrsdelikten waffenrechtlich unbeachtlich bleiben. Vorstrafen sollen dann von Bedeutung sein, wenn die Vorstrafe Rückschlüsse auf Waffenmissbrauch oder Gefährdung Dritter durch Waffen zulässt.



Dr. iur. H. Wüst, Vizepräsident proTell